Direkt zum Inhalt wechseln

AGB Mulden & Containerservice GmbH – Entsorgung

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden kurz „AGB“ genannt) der Mulden & Containerservice GmbH. (im Folgenden kurz „MCS“ genannt) sind gültig, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde. MCS ist berechtigt, den erteilten Auftrag selbst durchzuführen oder durch einen dazu berechtigten Dritten durchführen zu lassen. Die gegenständlichen AGB gelten auch im Fall der Auftrags-durchführung durch einen von MCS beauftragten Dritten. 

Der Auftraggeber akzeptiert mit seiner Unterschrift auf den durch MCS ausgestellten Lieferscheinen bzw. durch seine Bestellung diese AGB vollinhaltlich. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Auftraggebers selbst, haben für die Auftragsdurchführung keine Gültigkeit und sind gegenstandslos, auch wenn MCS diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Nebenabreden, Abänderungen oder Zusatzvereinbarungen, in welcher Form auch immer, haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form abgeschlossen und von MCS firmenmäßig unterfertigt wurden. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen haben keine Gültigkeit und sind gegenstandslos. Etwaige Skontovereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

Die angeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufgrund der festgelegten Zahlungskonditionen sind Rechnungen (Netto) zahlbar jeweils ab Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist MCS berechtigt, Verzugszinsen sowie angefallene Mahn- und lnkassospesen in Rechnung zu stellen. Sämtliche Angebote sind generell freibleibend. Preiseinstufungen und Kostenvoranschläge aufgrund von Mustern sind als unverbindlich anzusehen. Sämtliche in den AGB verwendeten Begriffe und Definitionen richten sich nach der österreichischen Gesetzgebung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die des Abfallwirtschaftsgesetzes. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes wird ausdrücklich vereinbart. 

Betriebsgelände 

Betriebsfremden ist die Nutzung des Betriebsgeländes nur im unbedingt notwendigen Umfang und nur auf den gekennzeichneten Straßen von der Werkseinfahrt bis zu den aufzusuchenden Stellen und zurück gestattet. Ein Verlassen des Fahrzeuges ist nur zu unbedingt notwendigen Verrichtungen zulässig. Auf dem gesamten Betriebsgelände gelten die Bestimmungen der StVO und die allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften für Fremdunternehmer von MCS sind ausnahmslos einzuhalten. Sämtlichen Anweisungen des Personals von MCS ist Folge zu leisten. 

Übernahme von Abfällen durch MCS 

Für die Richtigkeit der Angaben auf dem Abfallübernahmeschein bzw. Begleitschein betreffend Abfallart, Sortenreinheit, Kontaminierung und Herkunft haftet der Abfallerzeuger bzw. Auftraggeber zu ungeteilter Hand. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen der Abfallnachweis-, Abfallverzeichnis-, Abfallbilanzverordnung und Deponieverordnung in der jeweiligen geltenden Fassung verwiesen. MCS behält sich das Recht vor, Abfall nur mit Vorbehalt zu übernehmen und diesen auf seine Zusammensetzung oder Kontaminierung untersuchen zu lassen. Die Kosten für Untersuchungen und Analysen, sowie Mehraufwendungen für Abfälle, die sich für eine Übernahme zur Verwertung bzw. Beseitigung als ungeeignet herausstellen, werden dem Übergeber in Rechnung gestellt (in Form von Manipulationskosten, Zwischenlagergebühren und Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung). 

Die Mengenbestimmung der übergebenen Abfälle erfolgt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch Verwiegung auf den Brückenwaagen von MCS. 

Bei Selbstanlieferungen der Abfälle an Standorten von MCS durch den Auftraggeber oder dessen Transporteur ist den Anweisungen des jeweiligen Personals vor Ort und den allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften für Fremdunternehmer von MCS ausnahmslos Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber alleine für alle daraus resultierenden Folgen und Schäden. 

Die Abladung des Materials darf erst nach vorangegangener Eingangskontrolle durch das Personal von MCS erfolgen. Sämtliche übernommene Materialien werden nach den einschlägigen Gesetzen, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist, getrennt und anschließend einer Wiederverwertung zugeführt Zum Nachweis der gesetzeskonformen Übernahme und Verwertung / Beseitigung erhalten Sie einen Übernahmeschein gemäß Abfallnachweisverordnung i.d.g.F. MCS hat das Recht, ohne Angabe von Gründen, nicht ausdrücklich vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die qualitative Deklaration zweifelhaft erscheint bzw. eine vorbehaltliche Übernahme abgelehnt wird. 

lm Falle der Ablehnung der Übernahme von Abfällen stehen weder dem Auftraggeber noch dem Transporteur Ansprüche gegen MCS zu. Über Verlangen von MCS ist der Auftraggeber verpflichtet, auch Teile einer Anlieferung unverzüglich wieder zu entfernen, falls der Verdacht besteht, dass es sich dabei um gefährliche oder umweltschädliche Materialien handelt. Wird festgestellt, dass bei angelieferten Abfällen Gefahr in Verzug gegeben ist, ist MCS berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber ein befugtes Unternehmen mit der ordnungsgemäßen Entsorgung zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung s. 7 

erfolgt nach Übernahme, sollte sich jedoch durch Fehldeklaration eine Preisänderung ergeben, erfolgt eine Nachverrechnung. 

Preise sind der jeweilig gültigen Preisliste zu entnehmen. Abfälle des Auftraggebers gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum von MCS über. Pro Lieferschein wird eine Gebühr für Verwiegung und Dokumentaktion gemäß Abfallbilanzverordnung lt. gültiger Preisliste verrechnet. Zudem wird ggf. für entstandenen Mehraufwand bei Anlieferung ohne entsprechende Abfallinformation gem. DVO eine Mehrkostenpauschale laut gültiger Preisliste verrechnet. Mit der Übergabe der angelieferten Abfälle anerkennt der Auftraggeber die allgemein gültigen Geschäfts – und Übernahmebedingungen ohne jegliche Einschränkung. 

Die Verrechnung der Zwischenlagergebühr erfolgt für Materialien die ohne die erforderlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Beurteilungsnachweise bzw. Annahmedokumente gem. DVO und Recycling- Baustoff-VO angeliefert werden. Die Gebühr wird ab dem Tag der ersten Anlieferung bis zum Abtransport vom Zwischenlager verrechnet 

Die Verrechnung der Sortierpauschale erfolgt für Anlieferungen deren Zusammensetzungen nicht den genannten Übernahmekriterien entsprechen. Es erfolgt die Aussortierung von Störstoffen um das Material einer Deponierung bzw. Behandlung zuführen zu können. Die Entscheidung ob der angelieferte Abfall sortiert oder zurückgewiesen wird obliegt ausschließlich unserem zuständigen Personal das die erforderliche Eingangskontrolle durchführt. 

Übergabe von Abfällen durch MCS 

Bei der Übergabe von Abfällen beauftragt MCS explizit die vollständige, umweltgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Der Auftragnehmer hat MCS die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. 

Der Übernehmer der Abfälle garantiert, die entsprechenden Genehmigungen lt Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F zu besitzen, um die Abfälle übernehmen zu dürfen. Entzug oder Änderungen des Genehmigungsumfanges sind MCS unverzüglich zu melden. MCS ist diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos zu halten. 

Containerdienst 

Für eventuelle Schäden aus der Aufstellung von Containern auf Grund und Boden des Auftraggebers bzw. auf von ihm als Aufstellungsort angewiesenem Fremdgrund trifft MCS keine Haftung. Falls MCS von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Das gilt insbesondere für Flurschäden und Straßenverschmutzungen. Der Auftraggeber haftet für die ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit auf befestigtem Grund zum Aufstellungsort und hat für ausreichend Platz vor und um den Container zu sorgen. Die Abholung muss ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können. Abholfahrten, die aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse oder wegen unsachgemäßer Befüllung (z.B. Überfüllung oder Befüllung mit ungeeigneten und nicht angekündigten Abfällen) unmöglich sind und nicht durchgeführt werden können, werden von MCS in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden zusätzlich und gesondert verrechnet. Sind Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, haftet der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Für Aufstellungen auf öffentlichem Gut werden die an MCS verrechneten Verwaltungsabgaben, Straßenbenützungsgebühren sowie Gebühren für Ausnahmegenehmigungen mit 15% Aufschlag weiterverrechnet. Die Absicherung der Container nach straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen in Frage kommenden österreichischen Gesetzen und Vorschriften (i.d.g.F) obliegt dem Auftraggeber. Entstehen durch die unsachgemäße Befüllung der Container mit nicht vereinbarten, insbesondere gefährlichen, chemisch reagierenden oder brennenden Abfällen Schäden an Behältern, Fahrzeugen oder Eigentum von MCS, haftet hierfür der Auftraggeber auch dann, wenn infolge mangelnder Absicherung der Container die Befüllung durch dritte, unbefugte oder ungeeignete Personen erfolgte. Die Reinigung von Containerstandortplätzen ist grundsätzlich nicht Auftragsgegenstand und ist durch den Auftraggeber zu veranlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von MCS gemieteten Container in demselben Zustand – unter Berücksichtigung der normalen Abnützung – an MCS zurückzugeben. Für allfällige entstandene Schäden, seien sie durch Zufall oder höherer Gewalt etc., haftet der Auftraggeber. Sämtliche Bestellungen für Container oder Mulden sind am Vortag bis 14:00 Uhr zu tätigen. 

Rechtwahl und Gerichtsstand 

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend. 

Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.